
Interview mit Rechtsanwalt Günter Urbanczyk
Das folgende Interview bezieht sich auf den Strafbefehl gegen den Herausgeber des Hambach-Blogs wg. angeblicher Beleidigung von Tanja Lichtl am Pfingstsamstag 2025 in Neustadt. Tanja Lichtl hatte den Schweigemarsch von Freieinig als Versammlungsleiterin angeführt. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Neustadt am 4.12.2025 wurde das Verfahren ohne Schuldeingeständnis des Angeklagten und ohne Schuldfeststellung des Gerichts eingestellt. Über das Gerichtsverfahren hat der Hambach-Blog ausführlich berichtet. Im Interview mit dem Mannheimer Strafverteidiger Günter Urbanczyk werden nun noch ergänzend einige juristische Fragen aufgeworfen, die für Laien oft nur schwer nachzuvollziehen sind.
Hambach-Blog: Kannst du erklären, was ein „Strafbefehl“ ist. Mein Rechtsempfinden wurde doch ziemlich gestört, als ich einen Strafbefehl über 1.000 Euro erhalten hatte, ohne dass ich mich zu den gegen mich erhobenen Vorwürfen vorher äußern konnte. An dem bewussten Pfingstsamstag wurden zwar von der Polizei meine Personalien aufgenommen, aber die Polizisten konnten mir gar nicht sagen, welche Beschuldigungen gegen mich vorliegen würden. Sind bei diesem rechtlichen Verfahren die Risiken nicht völlig ungleich zwischen dem Antragssteller und dem Beschuldigten verteilt?
RA Günter Urbanczyk: Wenn nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt werden soll, kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines entsprechenden Strafbefehls beantragen. Wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung eine Verurteilung für wahrscheinlich hält, kann es diesen Strafbefehl erlassen. Es kann aber auch den Erlass ablehnen oder direkt eine Verhandlung anberaumen. Wenn der Angeklagte – wie in deinem Fall – gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt, kommt es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht. Voraussetzung für den Strafbefehl ist grundsätzlich schon, dass der Beschuldigte, Gelegenheit hatte, sich zum Tatvorwurf zu äußern. In deinem Fall soll – jedenfalls nach Aktenlage – die Polizei dich vor Ort als Beschuldigter belehrt haben und dir die Möglichkeit zu einer Äußerung gegeben haben. Dies soll ausreichen. Ich halte das für problematisch, aber das Gesetz sieht eine weitere Anhörung zum konkreten Strafbefehl nicht vor. Die „Geschädigte“ oder Anzeigeerstatterin wird zu dem konkreten Strafbefehl allerdings auch nicht gehört. Sie ist an dem Verfahren auch nur als Zeugin beteiligt.
Wann ist denn überhaupt die Bezeichnung „Antisemit“ oder „Holocaustleugner“ eine Beleidigung? Der Vorwurf des Antisemitismus wurde doch im Zuge der Debatte um den Israel-Gaza-Krieg fast inflationär gebraucht.
Holocaustleugner ist sicher eine herabsetzende Bezeichnung, schon weil das Leugnen des Holocaust in Deutschland strafbar ist. Wenn diese Bezeichnung nicht gerechtfertigt ist, kann sie deshalb eine Beleidigung darstellen. Aber auch die Bezeichnung als Antisemit dürfte den Adressaten in seiner Ehre herabsetzen. Wenn aber eine Beleidigung Tatsachenelemente enthält, kann der Wahrheitsbeweis geführt werden. Dies ist anders bei einer Formalbeleidigung wie „Arschloch“.
Wenn aber eine Beleidigung Tatsachenelemente enthält, kann der Wahrheitsbeweis geführt werden.
Im politischen Meinungskampf können auch überzogene Formulierungen von der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt und damit straffrei sein. Die „normalen“ Gerichte ziehen hierbei die Grenzen eher eng, das Bundesverfassungsgericht betont die Bedeutung der Meinungsfreiheit stärker und hebt deshalb mitunter Verurteilungen wegen Beleidigung auf. Eine griffige und praktikable Formel lässt sich hier aber meines Erachtens nicht finden.

Angenommen Ergün Küm, der beweisbar Lobgesänge auf die Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck gesungen hatte, hätte gegen mich einen Strafantrag gestellt. Hätte er mit dem Vorwurf der Beleidigung vor Gericht irgendeine Chance gehabt?
Hier wäre natürlich der Wahrheitsbeweis möglich. Etwas schwierig wird es, wenn jemand als Holocaustleugner bezeichnet wird, aber nicht bewiesen werden kann, dass er selbst den Holocaust geleugnet hat, sondern nur, dass er Sympathie für Holocaustleugner geäußert hat. Wenn diese Sympathieäußerungen in einem Zusammenhang mit dem Leugnen des Holocaust stehen, würde ich meinen, dass die Bezeichnung als „Holocaustleugner“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Anders wäre es, wenn die Sympathie sich etwa auf die Kochkünste der Person beziehen würde. Das ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Tanja Lichtl, die gegen mich den Strafantrag gestellt hatte, hat vor Gericht erklärt, dass sie auch mit einem Strafantrag hätte reagieren müssen, wenn andere Personen in „ihrem“ Schweigemarsch beleidigt worden wären. Ist diese „Übermutterattitüde“ rechtlich nicht völliger Bullshit?
Niemand muss einen Strafantrag stellen, sonst wäre dieser ja überflüssig. Bei Beleidigungen ist das Vorliegen eines Strafantrags grundsätzlich die Voraussetzung für eine Strafverfolgung. Allerdings muss der Strafantrag vom „Geschädigten“ selbst und nicht von Dritten gestellt werden. Frau Lichtl kann deshalb – auch als Versammlungsleiterin – keinen wirksamen Strafantrag stellen, wenn andere Personen möglicherweise beleidigt werden. Davon unterscheiden muss man die Strafanzeige. Die kann jeder und jede machen, die von einer möglichen Straftat erfährt.
Allerdings muss der Strafantrag vom „Geschädigten“ selbst und nicht von Dritten gestellt werden. Frau Lichtl kann deshalb – auch als Versammlungsleiterin – keinen wirksamen Strafantrag stellen, wenn andere Personen möglicherweise beleidigt werden.
Nach meinem Verständnis hatten die beiden „ZeugInnen“ der Anklage mehr oder weniger deutlich geäußert, dass sie nicht sicher sind, gegen wen die angeblichen Rufe „Antisemit(in/en)“ und „Holocaustleugner(in)“ geäußert wurden. Warum konnte das der Richter, der anscheinend auf eine Verurteilung abzielte, einfach ignorieren.
Der Richter kann das nicht einfach ignorieren, aber nach dem Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ muss er sich eine eigene Überzeugung darüber bilden, was vorgefallen ist. Die muss natürlich nicht richtig sein. Diese muss nicht 1:1 mit den Aussagen übereinstimmen, muss sich aber natürlich aus den Beweiserhebungen herleiten lassen. Das geht anders zu als in der Wissenschaft. Schlüsse, die der Richter zieht, müssen nur möglich, nicht aber unbedingt zwingend sein.
Was hältst du von dem Argument des Richters, dass er „unsere“ Zeuginnen nicht mehr anhören wolle, um sie vor der Gefahr einer Falschaussage zu schützen?
Wenn wir darauf bestanden hätten, hätte er sie natürlich anhören müssen. Das Argument hat allerdings zwei Seiten. Auf der einen Seite ist es natürlich so, dass ein Zeuge oder eine Zeugin Gefahr läuft, wegen einer Falschaussage angeklagt zu werden, wenn er oder sie zwar die Wahrheit gesagt hat, das Gericht aber von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Grundsätzlich ist es da nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf diese Gefahr für die Zeuginnen hinweist. Auf der anderen Seite, kann dies natürlich vom Gericht missbraucht werden, um zu versuchen, Zeugen aus dem Verfahren herauszuhalten, die man nicht hören will. Dies kann auch dazu führen, dass ein Richter wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden kann. Diese Grenze war aber meines Erachtens hier nicht überschritten.

Das Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Gesetzestexte sind immer voraussetzungsvoll. Kannst du erläutern, was diese Einstellung genau bedeutet?
Nach § 153 StPO kann von der Verfolgung abgesehen werden, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“. Wichtig ist hier der Konjunktiv. Tatsächlich wird ja ein Tatnachweis nicht geführt und damit auch keine geringe Schuld festgestellt, da – wie in deinem Fall – das Verfahren vor einem Abschluss der Beweisaufnahme beendet wird. Eine solche Einstellung wird deshalb – anders als eine Verurteilung – auch nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Letztlich wird hier das Prinzip, dass Straftaten aufzuklären und zu verfolgen sind, von der Prozessökonomie begrenzt. Wenn allenfalls geringe Strafen zu erwarten sind, muss das Verfahren nicht zwingend zu Ende geführt werden.
Da ich Tanja Lichtl nicht als „Antisemit“ oder „Holocaustleugnerin“ bezeichnet habe, wie sie es im Strafantrag und auch mehrfach öffentlich geäußert hat, wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, ob ich nicht gegen sie wegen übler Nachrede oder was auch immer klagen könnte? Abseits davon, ob ich das für politisch sinnvoll halte, wie würdest du das rechtlich einschätzen?
Auch das hängt natürlich letztlich von den Tatsachenfeststellungen ab. Ob du sie so bezeichnet hast oder nicht, ist letztlich nicht relevant. Entscheidend ist, zu welchen Feststellungen das Gericht kommt, das über die Sache zu entscheiden hat. Das ist unbefriedigend, aber auch schwer anders zu regeln. Auch für Frau Lichtl würde die Unschuldsvermutung gelten. Soweit ich das jetzt in Erinnerung habe, hat sie auch nicht gesagt, dass sie gesehen hat, dass du die Äußerungen getätigt hast, sondern nur, dass sie dies geschlussfolgert hat. Eine Strafanzeige darf man auf dieser Basis schon machen, aber die Staatsanwaltschaft muss das natürlich nicht unbedingt verfolgen.
Worauf sollte man aus rechtlicher Sicht unbedingt bei Veröffentlichungen, Reden und Aktionen gegen rechte Bewegungen achten?
Bei ehrabträglichen Äußerungen sollte man unbedingt darauf achten, dass diese auf Tatsachen basieren und diese auch beweisbar sind. Dafür ist eine gute Dokumentation wichtig. Wichtig ist auch, Beweismittel zu sichern. In deinem Fall ist es ja so, dass offenkundig Videoaufnahmen existieren müssen, auf denen der Vorgang besser zu sehen sein müsste. Aber wir haben diese Videoaufnahmen nicht. Bei Zeugen ist es sinnvoll, dass diese ihre Wahrnehmungen alsbald – ohne Absprache mit anderen Zeugen – schriftlich dokumentieren. Dies verbessert die eigene Gedächtnisleistung und wirkt jedenfalls auch der Verfälschung der eigenen Erinnerung entgegen.
Danke für deine Antworten.
Günter Urbanczyk ist Fachanwalt für Strafsachen in der Mannheimer Kanzlei Q4.
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