Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den Herausgeber des Hambach-Blogs

Am 4.12.2025 fand vor dem Amtsgericht Neustadt eine Verhandlung gegen den Herausgeber und presserechtlich Verantwortlichen des Hambach-Blogs statt. Ihm wurde vorgeworfen, er hätte am Pfingstsamstag, 7.6.2025, Tanja Lichtl als „Antisemit“ und als „Holocaustleugnerin“ beleidigt. Der Strafbefehl lautete auf 1.000 Euro. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. Das Strafverfahren wurde eingestellt.

Der Saal war bis auf den letzten Stuhl gefüllt. Vor allem die Omas gegen Rechts Neustadt und das Regionale Bündnis gegen Rechts Neustadt, aber auch Freunde aus Mannheim waren gekommen, um der Verhandlung zu folgen und um ihre Unterstützung für den Angeklagten auszudrücken.

Nach den einführenden Worten des Richters mit Ermahnungen an das Publikum, keine Zwischenrufe oder sonstigen Kommentare verlauten zu lassen, wurde der Angeklagte zur Person und zur Sache vernommen. Obwohl es einem Angeklagten frei steht auszusagen, gab er bereitwillig zur Person und zur Sache Auskunft.

Er wies die Beschuldigung, er hätte Tanja Lichtl als „Antisemit“ und „Holocaustleugnerin“ beleidigt, zurück. Ihm seien keinerlei Hinweise bekannt, die eine solche Charakterisierung begründen könnten. Die öffentlichen Äußerungen, die er an diesem Pfingstsamstag getroffen habe, wären an eine andere Person gerichtet gewesen, nämlich an den sog. „Katzenmensch“, der vermutlich mit bürgerlichem Namen Ergün Küm heiße.

Wie man auf Youtube nachvollziehen könne und worüber der Hambach-Blog auch berichtet habe, habe Küm am 7.12.2024 in Wiesloch bei einer öffentlichen Versammlung über die zuvor verstorbene, mehrfach verurteilte und mit Gefängnis bestrafte Rechtsextremistin und Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck gesprochen. Küm nannte die verstorbene Haverbeck „die mutigste deutsche Frau“, die er je kennen gelernt habe. Dieses Land brauche Leute wie Haverbeck. „Da wo du aufgehört hast, werden wir weitermachen.“

Auf Videos vom Pfingstsamstag, die man auf Youtube abrufen kann und die der Rechtsanwalt des Angeklagten bei der Verhandlung dem Richter, dem Staatsanwalt sowie der Antragstellerin des Strafantrags, Tanja Lichtl, vorzeigte, sieht man eine erste Szene, wo der Angeklagte im Schweigemarsch der Gruppe „Freieinig“ Ergün Küm entdeckte und ihm zurief: „Ursula Haverbeck-Freund, Toll, toll.“ Einige Minuten später am Kartoffelmarkt in Neustadt zeigt ein weiteres Video, wie er dem vorbeiziehenden Schweigemarsch zuruft: „Da ist er ja, der Ursula Haverbeck-Fan. Pfui.“

Es konnte kein Zweifel bestehen, dass diese Rufe auf Ergün Küm bezogen waren und nicht auf Tanja Lichtl.

Als erste Zeugin wurde Tanja Lichtl vernommen. Sie ist regelmäßig bei Versammlungen von Freieinig auf dem Freigelände des Hambacher Schlosses die „smarte“ Moderatorin, die gerne alle „von rechts bis links“ umarmt. Am Pfingstsamstag war sie die Versammlungsleiterin beim „Schweigemarsch“ durch die Neustadter Innenstadt. Und sie hatte am Pfingstsamstag den Strafantrag bei der Polizei gestellt.

Sie sei am Kartoffelmarkt ein Stück vor dem Frontbanner der Demonstration gelaufen und habe dann „Holocaustleugner(in)“, „Antisemit(in)“, „Reichsbürger(in)“ gehört – die männliche oder weibliche Form wurde mal so und mal so in den Aussagen verwendet. Sie habe nicht gesehen, woher diese Rufe kamen. Als sie dann aber zurückgeblickt hätte, hätte sie direkt in die Augen des Angeklagten geschaut. Auf den Vorhalt des Anwalts, ob denn auch jemand anderes hätte gemeint sein können, antwortete Lichtl ausweichend. Das könnte schon sein, aber wenn jemand bei „ihrer“ Demo beleidigt würde, dann wäre sie auch beleidigt.

Auf Ergün Küm angesprochen, antwortete Lichtl, der Name Ergün Küm sage ihr nichts. Dann korrigiert sie sich. Ja, der Mensch mit den Katzen, der sei ihr unter dem Namen Ergün bekannt. Ob sie dessen Rede auf Ursula Haverbeck in Wiesloch kenne? Daran konnte sie sich nicht erinnern. Ob Küm denn beim Schweigemarsch dabei gewesen sei, frägt der Rechtsanwalt weiter. Das wisse sie auch nicht. Sie könnte nicht feststellen, wer alles bei so einem Schweigemarsch mitlaufe.

Zeugen müssen die Wahrheit sagen, wurde auch Tanja Lichtl vor ihrer Aussage vom Richter belehrt. Falschaussagen im Zeugenstand sind eine Straftat. Auf dem Video vom „Schweigemarsch“ sieht man, wie sie kurz nach dem Ruf des Angeklagten „Ursula Haverbeck-Freund, Toll, toll.“ zu Küm hingeht und ihn umarmt. Aber sie konnte sich nicht mehr erinnern, dass er im Schweigemarsch mitgelaufen sei? Kaum zu glauben!

Der zweite Zeuge der Anklage war ein damaliger Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Stadt Neustadt, der in dieser Funktion den Schweigemarsch begleitete.

Da man gewusst habe, dass die direkte Vorbeiführung des Schweigemarsches an der Mahnwache der Omas gegen Rechts und des Regionalen Bündnisses gegen Rechts heikel werden könnte, sei er mit einer mobilen Einsatztruppe der Polizei vor Ort gewesen. Und er sei dann von der „Geschädigten“, Frau Lichtl, angesprochen worden.

Am Kartoffelmarkt wäre er vor dem Zug gestanden. Der Angeklagte hätte sich bei der Mahnwache eingereiht und gerufen: „Antisemiten“ – für den Zeugen war das deutlich in der Mehrzahl formuliert –, „Holocaustleugner“ und auch „Russlandfreunde“ oder „Putinfreunde“. Er habe bei den Rufen keinen Blickkontakt zu dem Angeklagten gehabt. Aber dieser sei ja groß, so dass er ihn gleich identifizieren konnte, und er hätte eine laute, markante Stimme, so der Zeuge weiter.

An wen denn die Rufe gerichtet wurden, fragt wieder der Rechtsanwalt. Er würde die Rufe, so der Zeuge, nicht auf Frau Lichtl als Adressatin beschränken. Sie seien wohl eher an die ganze Gruppe gerichtet gewesen. Und ob auch Ergün Küm hätte gemeint sein können? Das wisse er nicht und wolle er auch nicht ausschließen.

Nach dieser zweiten Zeugenvernehmung unterbrach der Richter die Verhandlung und rief den Staatsanwalt und den Verteidiger zu einem „Rechtsgespräch“. In diesem Gespräch schlug er vor, die drei noch vor dem Verhandlungszimmer wartenden Zeuginnen der Verteidigung nicht mehr zu vernehmen. Für den Richter schien die Sachlage wohl schon klar. Es spreche alles für eine Verurteilung. Er wolle die Zeuginnen deshalb davor bewahren, gegebenenfalls eine strafbewehrte Falschaussage zu Gunsten des Angeklagten zu machen. Rechtsanwalt und Angeklagter lehnten diesen Vorschlag ab.

Doch bevor die Verhandlung weitergeführt wurde, wandte sich Lichtl an den Richter. Sie habe eigentlich kein Interesse an einer Verurteilung. Daraufhin unterbrach der Richter erneut die Verhandlung, um sich mit Staatsanwalt und Rechtsanwalt zu beraten.

Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO

Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt einigten sich auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO. Auch der Angeklagte stimmte dem dann zu.

Das war nun nicht der vom Angeklagten erwartete Freispruch! Aber die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beinhaltet weder ein Schuldeingeständnis des Angeklagten noch eine Schuldfeststellung von Seiten des Gerichts.

Strafprozessordnung §135 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.“

Der Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafreicht Albrecht Popken LL.M. erläutert zur Frage, wann die Schuld gering wäre und ob es zu einer Schuldfeststellung kommt:

„Das Gesetz macht durch die Formulierung (‚anzusehen wäre‘) deutlich, dass § 153 StPO nicht den Nachweis der Schuld voraussetzt. Der Staatsanwalt prüft in einer Prognose, wie sich die Schuld darstellen würde, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Mit der Einstellung nach § 153 StPO ist deshalb keine Aussage über eine Schuld getroffen, die Unschuldsvermutung gilt fort!“

https://strafverteidiger-berlin.info/einstellung-geringfuegigkeit-153-stpo/

Da kann also eine Person einen Strafantrag wg. Beleidigung mit mehr oder weniger stichhaltigen Argumenten gegen einen politischen Gegner stellen. Das kostet die antragstellende Person rein gar nichts. Das Verfahren prüft die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht erlässt gegebenenfalls einen Strafbefehl, in diesem Fall über 1.000 Euro. Wenn es dann zu einer Gerichtsverhandlung kommt, trägt die Antragstellerin, außer dass sie gegebenenfalls als Zeugin in eigener Sache geladen wird, keinerlei Risiko. Sie braucht keinen Rechtsanwalt, muss, auch wenn es zu einem Freispruch käme, keine Gerichtskosten tragen. Der Beschuldigte dagegen hat selbst bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten seiner Verteidigung, manchmal sogar die Gerichtskosten, zu tragen.

Für das allgemeine Rechtsempfinden mag auch irritierend sein, dass der Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen wurde, ohne dass er vorher zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen vernommen wurde oder hätte Stellung beziehen können.

2 Der Richter

Der Richter schien wenig an der Aufklärung des Sachverhalts und seines gesellschaftspolitischen Umfeldes interessiert gewesen zu sein. Ob er wusste, wer da seit Jahr und Tag in Neustadt an Pfingsten trommelnd zum Hambacher Schloss marschiert, war nicht zu erkennen. Eine diesbezügliche Neugier konnte nicht festgestellt werden. Mehr interessierten ihn die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Auch die gezeigten Videos zum „Schweigemarsch“ mit den deutlich vernehmbaren Rufen des Angeklagten, die nichts mit den Anklagepunkten zu tun hatten, schienen ihn nicht beeindruckt zu haben.

Letztlich ging es nicht nur um die Frage, wer was am Kartoffelmarkt gerufen hatte, sondern ob Tanja Licht Adressatin der tatsächlichen oder vermeintlichen Rufe war. Die zwei ZeugInnen der Anklage räumten beide ein, dass sie dies nicht definitiv sagen könnten. Dass Lichtl dem Angeklagten tief in die Augen blickte, nachdem die Rufe erfolgt waren, was soll das eigentlich beweisen?

Dass der Richter die drei Zeuginnen der Verteidigung nicht mehr anhören wollte, deutet, um es vorsichtig zu formulieren, auf eine gewisse Voreingenommenheit hin. Diese „Fürsorge“ des Richters gegenüber den drei wartenden Zeuginnen, er wolle sie vor einer Falschaussage schützen, wurde von den Zeuginnen als übergriffig empfunden. Sie wüssten schon selbst, was sie zu tun und zu lassen hätten.

Auch das Eingreifen der Antragstellerin des Strafantrags, Tanja Lichtl, in die Verhandlungsführung wirft Fragen auf. Nach ihrer Vernehmung als Zeugin saß sie im Publikum, das anfänglich vom Richter zum Schweigen verdonnert wurde. Die Anklage im Verfahren vertrat der Staatsanwalt nicht Lichtl. Um es juristisch auszudrücken: Bei dem Verfahren wg. Beleidigung ging es um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird, nicht um eine privatrechtliche Klage. Dass Lichtl dem Richter zurief, sie lege keinen Wert auf eine Verurteilung, und dieser daraufhin die Verhandlung erneut unterbrach und sich für die Einstellung des Verfahrens aussprach, lässt erneut Zweifel an seinem Willen zur Sachaufklärung aufkommen.

Aber der Rechtsanwalt hatte schon im Vorfeld vor zu großen Hoffnungen gewarnt. Je nachdem wie ein Amtsrichter ticke, müsse man mit Überraschungen rechnen.

Was hat Tanja Lichtl bewogen, mit einem Strafantrag gegen den Herausgeber des Hambach-Blogs vorzugehen? Man kann es einen Einschüchterungsversuch nennen.

In den Interviews, die sie nach dem Pfingstsamstag gegeben hatte, sprach sie immer wieder davon, dass der Hambach-Blog gegen Freieinig mit „Hass und Hetze“ vorgehe. Wer den Blog kennt weiß, dass dort Äußerungen und Handlungen von Freieinig und den Personen, die in deren Umfeld auftreten, im Konkreten dargestellt und mit Argumenten kritisiert werden. Pauschalurteile wie „Freieinig“ sei eine „faschistische“ oder „rechtsextremistische“ Gruppe wird man dort nicht finden.

Im Flugblatt, das von den Unterstützern des „Solidarischen Frühlings Neustadt ‘25“ herausgegeben wurde und das am Pfingstsamstag auch Tanja Lichtl in Händen hielt, steht etwa:

„Für was steht die Gruppe Freieinig? Die Gruppe entstand 2023. Sie gibt vor, für Demokratie, Freiheit und Aufklärung zu stehen. Aber Achtung! Tatsächlich sammeln sich bei Freieinig und den aus der ganzen Bundesrepublik angereisten Gruppen Personen, die zu Verschwörungstheorien neigen und Verbindungen zu antidemokratischen, extremistischen Kräften pflegen. Darunter sind Personen aus der Reichsbürgerszene, die das Grundgesetz ablehnen. Sprecher von Freieinig stehen in direkter Verbindung zu Reichsbürgern und hatten auch keine Skrupel, kürzlich an einer Gedenkfeier für eine mehrfach verurteilte Holocaustleugnerin teilzunehmen.“

Für alle diese Aussagen gibt es Belege, die auf dem Hambach-Blog zu finden sind. Das mag Lichtl nicht gefallen haben.

Vielleicht hat Tanja Lichtl auch kalkuliert, dass eine Beleidigungsklage durch Ergün Küm, den der Angeklagte tatsächlich verbal attackiert hatte, taktisch nicht sinnvoll sei. Denn ihm konnte man ja das Loblied auf eine Holocaust-Leugnerin nachweisen. Da nahm sie lieber selbst die Rolle der Beleidigten an und stellte den Strafantrag. Als „nettes“ Gesicht von Freieinig würde sie vor Gericht einen besseren Eindruck als der „Katzenmensch“ machen.

Dass Freieinig es mit der Wahrheit nicht so ernst nimmt, zeigt sich auch in einer „Pressemitteilung“ vom 30.12.2025. Dort wird wahrheitswidrig behauptet, dass nach „Vernehmung aller Zeugen“ das Gericht den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt angesehen habe. Weder wurden alle ZeugInnen vernomen und schon gar nicht hat sich das Gericht zum Tatbestand der Beleidigung überhaupt geäußert. Das Verfahren wurde ohne Feststellung einer Schuld eingestellt.

Die Pressemitteilung von Freieinig endet weihevoll: „In einer lebendigen Demokratie muss stets Raum für den fairen Diskurs unterschiedlicher Meinungen und Perspektiven sein.“ Das ist nur eine hohle Phrase solange Freieinig Fakenews verbreitet.


Bei der Gründung des Hambach-Blogs 2018 war klar, dass diese an die Öffentlichkeit gerichtete Aktivität auch zu unangenehmen Konfrontationen führen könnte. Der Strafantrag von Lichtl zeigt, dass die Aufklärungsarbeit des Hambach-Blogs beim politischen Gegner Wirkung zeigt. Er fühlt sich attackiert. Wenn er auch gerne den breiten Diskurs und die Meinungsfreiheit vor sich herträgt, reagiert der Gegner empfindlich, wenn seine Aktivitäten und Äußerungen kritisiert werden. Kein einziges Mal hat Freieinig mit auch nur einem Argument auf die Kritik des Hambach-Blogs reagiert. Dagegen wird immer und immer wieder die „Hass und Hetze“-Keule ausgepackt. Das ist kein Zeichen von Stärke. Der Hambach-Blog wird die inhaltliche Auseinandersetzung fortsetzen.

Ulrich Riehm, Herausgeber des Hambach-Blogs
Freundeskreis Hambacher Fest von 1832

Über einige rechtliche Aspekte des Verfahrens wird der Hambach-Blog in einigen Tagen ein Interview mit Rechtsanwalt Günter Urbanczyk veröffentlichen.

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