Über die Okkupation des gesamten Hambacher Schlosses durch Ottes Veranstaltung und die angebliche Machtlosigkeit von SPD und CDU, dies zu verhindern
Nun hat auch die überregionale Presse das sog. neue Hambacher Fest entdeckt. In einem Artikel vom 2.5.2018 in der Süddeutschen Zeitung schreibt die Landeskorrespondentin Susanne Höll unter der Überschrift „Hambacher Last“ wie Rechte seit einiger Zeit versuchten, dieses Symbol der deutschen und europäischen Demokratiegeschichte für ihre Botschaft zu okkupieren.
Interessant ist dieser Artikel besonders deshalb, weil er sich der Frage widmet, warum die Träger des Hambacher Schlosses nicht Veranstaltungen verhindern können, die dem Geist des Hambacher Festes von 1832 widersprechen.
Träger des Hambacher Schlosses und seiner Dauerausstellung ist die Stiftung Hambacher Schloss. Die Stifter sind alles reputierliche öffentliche Institutionen: das Land Rheinland-Pfalz, der Bezirksverband der Pfalz, die Stadt Neustadt an der Weinstraße, der Landkreis Bad Dürkheim. Außerdem fördert die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages die Stiftung.
Im Vorstand der Stiftung sind entsprechend vertreten Minister Prof. Dr. Konrad Wolf (SPD, Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz) und Hans-Ulrich Ihlenfeld (CDU, Landrat für den Landkreis Bad Dürkheim) als Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter. Außerdem sitzen im Vorstand weitere Vertreter der anderen Stifter.
SPD, CDU und andere Parteien in Mainz, schreibt Höll in der SZ, bedauerten, dass die rechten Umtriebe nicht verhindert werden könnten. „Denn das Schloss, das Ort einer Dauerausstellung ist und in dem viele Veranstaltungen zu Demokratie in Deutschland und Europa stattfinden, liegt in den Händen einer Stiftung.“
Das ist natürlich eine billige Ausrede, denn momentan sitzen nach unseren Informationen nur Vertreter von SPD und CDU im Stiftungsvorstand oder Vertreter aus SPD- oder CDU-geführten Ministerien und Behörden. Diese könnten durchaus im Stiftungsvorstand beschließen, welche Veranstaltungen dem besonderen Ort des Hambacher Schlosses angemessen sind und welche dies nicht sind. Denn die Satzung der Stiftung legt klar, dass zu ihren Zwecken das Planen und Durchführen von die Stiftungszwecke fördernden Veranstaltungen gehört sowie Veranstaltungen und Projekte, die zur Belebung und Pflege dieser historischen Stätte beitragen (§ 2 der Stiftungssatzung).
Weiter wird in dem Artikel der SZ angeführt, dass die Räumlichkeiten auch für Hochzeitsfeiern und andere private Zwecke gemietet werden könnten. „Man dürfe bei der Vergabe nicht diskriminieren, weder eine politische Partei noch eine Privatperson, erklärt Schlossmanagerin Ulrike Dittrich die rechtliche Lage: ‚Als öffentliche Stiftung sind wir zur Gleichbehandlung verpflichtet, der kommen wir nach.‘ Die Rechtsnationalen könnten nur dann aus der Anlage ferngehalten werden, wenn das Schloss komplett auf Vermietungen verzichtete. Das aber würde die Stiftung teuer zu stehen kommen.“ (SZ)
Es soll an dieser Stelle nicht diskutiert und beurteilt werden, wie weit der Gleichbehandlungsgrundsatz gezogen werden muss. Schließt er etwa auch Verfassungsfeinde mit ein? Aber entscheidender für den konkreten Fall ist doch das Folgende:
Eine Hochzeit, die in den durch einen Pächter betriebenen gastronomischen Räumlichkeiten stattfindet, behindert nicht die Öffentlichkeit darin, das Hambacher Schloss zu besuchen, die schöne Aussicht auf die Rheinebene zu genießen und vor allem die wichtige, das Erbe von Hambach 1832 fördernde Ausstellung zu besuchen.
Ganz anders ist es bei Ottes sog. neuem Hambacher Fest am 5. Mai. Otte hat mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes das gesamte Schloss inklusive Zufahrt, Terrasse und Dauerausstellung (!) gemietet und damit Sonderrechte erreicht, die vielleicht bei höchsten Staatsbesuchen in Betracht gezogen werden müssen, sonst aber bei Privatveranstaltungen in keinster Weise angemessen und wahrscheinlich auch noch nie vorgekommen sind.
Wir würden gerne vom Stiftungsvorstand die Begründung für diese Sonderbehandlung Ottes erfahren.
Eine entsprechende Anfrage beim Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes blieb bisher leider unbeantwortet.
(UWRI)
„§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen.
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere 1. das Hambacher Schloss als Kulturdenkmal zu erhalten, 2. die Dauerausstellung zu pflegen und weiterzuentwickeln, 3. den Stiftungszweck fördernde Veranstaltungen zu planen und durchzuführen sowie 4. durch sonstige Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte zur Belebung und Pflege dieser historischen Stätte beizutragen.“