Max Ottes Anhänger beim Amtsgericht Neustadt erneut gescheitert

Mitgliederansturm auf die Hambach-Gesellschaft

1986 wurde die „Hambach-Gesellschaft für historische Forschung und politische Bildung e. V.“ im Andenken an das Hambacher Fest von 1832 und seine Ziele gegründet. Der Verein hat heute etwa 90 bis 100 Mitglieder. Die meisten Mitglieder stammen aus der Gründungszeit des Vereins. Der Verein ist überaltert, der Mitgliederzuwachs bescheiden. Normalerweise gehen zwei bis drei Anträge auf Mitgliedschaft pro Jahr ein, erklärte der Vorsitzende der Hambach-Gesellschaft, Prof. Wilhelm Kreutz , am 9.1.2020 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Dort fand die Verhandlung „M. gegen Hambach-Gesellschaft“ statt. Peter M. will seine Mitgliedschaft in der Hambach-Gesellschaft einklagen, die von dieser abgelehnt wurde. Dies ist schon die zweite Klage vor dem Amtsgericht Neustadt gegen die Hambach-Gesellschaft. Bereits im September 2019 hatte ein 76-jähriges, ehemaliges AfD-Mitglied aus Villingen-Schwenningen auf Aufnahme in die Hambach-Gesellschaft geklagt – vergeblich. Das Amtsgericht beschied im letzten Jahr: Der Verein muss nicht jeden aufnehmen!

Bei der Verhandlung im Januar war Peter M. nicht anwesend. Er wurde von Rechtsanwalt B. aus Köln vertreten, der auch schon im September 2019 den Kläger, einen Arzt und, nach Angaben des Rechtsanwaltes, ein ehemaliges AfD-Mitglied, vertrat. Rechtsanwalt B. erklärte, dass sein Mandant parteilos sei, aber die Initiative von Max Otte zu einem neuen Hambacher Fest unterstütze. Für den 5. Mai 2018 hatte Max Otte unter diesem Namen zum ersten Mal versucht, auf dem Hambacher Schloss eine Koalition zwischen rechter CDU, AfD und „parteilosen“ Rechtsextremisten zu schmieden.

In Folge dieses Otte-Treffens kam es in kurzer Zeit im Juni und Juli 2018 zu 27 Anträgen auf Mitgliedschaft in die Hambach-Gesellschaft, darunter von Max Otte selbst sowie von Markus Krall, einem seiner Redner. Der Vorsitzende der Hambach-Gesellschaft war durch einen Anruf über diesen Mitgliederansturm vorgewarnt. Ihm wurde darin mitgeteilt, dass Max Otte aufgerufen habe, in die Hambach-Gesellschaft einzutreten. Dies nährte bei der Hambach-Gesellschaft den Verdacht, dass hier eine politisch motivierte Übernahme des Vereins geplant sein könnte. Der Vorstand der Hambach-Gesellschaft habe sich zweimal intensiv mit den Neuanträgen befasst, so Vorsitzender Kreutz vor dem Amtsgericht, und eine Ablehnung der Mitgliedschaft einstimmig beschlossen. Auch auf einer Mitgliederversammlung des Vereins im März 2019 sei dies einstimmig bestätigt worden.

Der juristische Streit

Es gibt im Wesentlichen zwei juristische Streitpunkte in diesem Verfahren.

Kann der Verein einen Mitgliedsantrag ablehnen und wie muss er die Ablehnung, wenn überhaupt, begründen?

Die Satzung sieht für die Aufnahme neuer Mitglieder eine ausdrückliche Bestätigung durch den Vorstand vor. Für die Hambach-Gesellschaft steht außer Frage, dass sie Mitgliedsanträge ablehnen kann. Auch der Kläger-Anwalt räumte ein, dass der Verein in der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder frei sei.

Nur sei die Begründung des Vereins sachfremd, denn seinem Mandanten werde unterstellt, in der Gefolgschaft von Max Otte zu handeln. Die Motive für den Aufnahmeantrag von M. seien aber unbekannt. Außerdem wisse er von seinem Mandanten, dass dieser keine Unterwanderung der Hambach-Gesellschaft plane. M. sei Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens und habe für solche Dinge keine Zeit. Die Furcht des Vereins vor der Übernahme sei also unbegründet, der Verein habe überreagiert.

Dem wurde entgegen gehalten, dass 20 aktive Mitglieder durchaus einen Verein von 100 Mitgliedern, wenn sie dies geschickt anstellten, kapern könnten, insbesondere wenn sie politisch-ideologisch gemeinsam ausgerichtet seien.

Hat die Hambach Gesellschaft eine Monopolstellung?

Auch hier konstatierte der Anwalt des Klägers, dass sieben Personen einen eigenen Verein gründen und sich innerhalb dieses Vereins mit dem Hambacher Fest beschäftigen könnten. Etwas nebulös verwies er auf einen neuen Trend in der Rechtsprechung zu Art 9 (1) GG („Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“), die für seine Rechtsposition spreche. Nach seinem Wissen gebe es keinen Verein in Deutschland, der sich ausschließlich mit dem Hambacher Fest von 1832 beschäftige. Der Verein habe daher eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung. Die Monopolstellung sei gegeben.

Der Vorsitzende der Hambach Gesellschaft widersprach dem: So beschäftigten sich etwa die befreundete Siebenpfeiffer-Gesellschaft und andere Vereinigungen ebenfalls mit dem Hambacher Fest. Und von einer erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Machtstellung könne bei dem relativ kleinen und ökonomisch schwachen Verein keine Rede sein.

Urteil des Amtsgerichts: Die Klage wird abgewiesen

Das Urteil des Amtsgericht vom 30.1.2020 lautete, wie bereits beim Urteil in gleicher Sache vom September 2019: „Die Klage wird abgewiesen“. D.h. die Hambach-Gesellschaft muss den Kläger M. nicht in den Verein aufnehmen.

Das Gericht begründet dies im Wesentlichen mit zwei Argumenten:

Das Vereinsrecht sehe keinen Anspruch auf Aufnahme in einen Verein vor. Dies sei Ausdruck der Vertragsfreiheit und der nach Artikel 9 GG geschützten Vereinsautonomie. Dem Verein stehe es frei, ob er eine beitrittswillige Person aufnehme oder ablehne. Eine gerichtliche Überprüfung dieser autonomen Entscheidung des Vereins bestehe nur in äußerst engen Grenzen, nämlich wenn die Satzung explizite Kriterien für eine Aufnahmepflicht vorsehe oder wenn der Verein ganz offensichtlich willkürlich handle. Dies sei aber nicht gegeben.

Das Gericht sah auch bei der Hambach-Gesellschaft keine Monopol- oder gar Machtstellung. Diese habe nicht die „Deutungshoheit“ über das Hambacher Fest von 1832. Und es bleibe jeder Person unbenommen, einen Verein zu initiieren, um sich mit der Thematik des Hambacher Festes zu befassen. Außerdem führe der Verein Veranstaltungen durch, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen könnten.

Wie geht die juristische Auseinandersetzung weiter?

Für den 15. April stand das Verfahren Max Otte gegen die Hambach-Gesellschaft in gleicher Sache auf der Terminliste des Amtsgerichts Neustadt. Dieser Termin ist vorläufig abgesagt. Während der Corona-Pandemie werden nur die notwendigsten Verfahren verhandelt. Es war kaum zu erwarten, dass Otte neue Argumente ins Verfahren hätte einbringen können.

Deutliche Abfuhr auch beim Landgericht Frankenthal im Berufungsverfahren

Der Kläger-Anwalt hat gegen die beiden abschlägigen Urteile des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht in Frankenthal eingelegt. Das Landgericht in Frankenthal hat die Berufung gegen das erste Verfahren vom September bereits – ohne weitere Verhandlung – entschieden und verworfen. Dem Rechtsanwalt der Klägerseite wurde vom Landgericht nahe gelegt, in dieser offensichtlich aussichtslosen Angelegenheit von weiteren Berufungen abzusehen.